Ratgeber 07.04.2022

Wiederaufnahme der KfW Förderung

Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude startet wieder! Erfahren Sie mehr über die neuen Förderbedingungen, die Förderhöhe und was Sie jetzt beachten müssen.

Nach dem abrupten Förderstopp im Januar aufgrund der hohen Antragsflut sind nach Angaben des BMWK noch in diesem Monat wieder Anträge für eine Neubauförderung nach dem KfW-Effizienzstandard EH40 möglich.
Wie das Ministerium mitteilte, können ab dem 20. April neue Anträge für eine staatliche Förderung energiesparender Neubauten gestellt werden. ACHTUNG! Der Fördertopf ist auf 1 Mrd. Euro begrenzt.
Wir gehen daher davon aus, dass die Mittel schnell ausgeschöpft sein werden!

Gemäß des BMWK soll die Neuausrichtung der Neubauförderung in drei Schritten erfolgen:

Schritt 1:  Neustart der EH-40 Neubauförderung ab dem 20.04.2022.

Schritt 2: Wenn das Budget für 2022 ausgeschöpft ist, wird die Neubauförderung nahtlos mit anspruchsvolleren Konditionen fortgeführt. Eine Neubauförderung wird dann nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG)* ermöglicht.

Dieses Programm in Stufe 2 soll bis zum 31.12.2022 gelten.

Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) und wird in der zweiten Stufe dann verpflichtend. 

Schritt 3:  Ab dem Jahr 2023 wird es dann für Neubauvorhaben ein neues Programm „Klimafreundliches Bauen“ geben, das in den nächsten Monaten ausgearbeitet werden soll. Hierbei zeichnet sich ab, dass zukünftig nicht nur die laufende Energieeffizienz des fertigen Gebäudes, sondern auch die Energiebilanz bis zur Fertigstellung berücksichtigt wird. 

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Folgende Bedingungen müssen Neubauvorhaben für die Förderung erfüllen:

  • Förderungsfähige Neubauvorhaben müssen die Effizienzhaus-Stufe „EH 40 EE/NH“ oder „EH 40 Plus“ aufweisen (die Effizienzhausstufe EH 40 reicht nicht mehr aus!)

  • Die Förderung wird nur noch im Rahmen eines KfW-Darlehens mit Tilgungszuschuss gewährt, die bisher ebenfalls mögliche Variante eines reinen Investitionszuschusses entfällt.

  • Der Tilgungszuschüsse werden wie folgt vermindert (was ungefähr einer Halbierung entspricht):

    • Effizienzhausstufe 40 EE: 10% (vorher 22,5%)

    • Effizienzhausstufe 40 NH: 12,5% (vorher 22,5%)

    • Effizienzhausstufe 40 Plus: 12,5% (vorher 25,0%)

 

Ab dem 20.04.2022 werden im Rahmen von Neubauvorhaben nur noch Wärmeerzeuger auf Basis Erneuerbarer Energien gefördert. Eine Effizienzhaus/Effizienzgebäude-Stufe wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Gas betriebenen Wärmeerzeugern gedeckt wird. Mit Gas betriebene Wärmeerzeuger (z.B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger) sowie deren Einbau und Anschluss sind jedoch nicht mehr förderfähig.

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QNG* – Was bedeutet das?

Das „*Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (im Folgenden „Qualitätssiegel“) ist ein staatliches Qualitätssiegel für Gebäude. Voraussetzung für die Vergabe des Qualitätssiegels ist ein Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden.

Die Erfüllung der Anforderungen ist durch eine unabhängige Prüfung nach Baufertigstellung anhand der abgeschlossenen Planungs- und Bauprozesse und auf Grundlage der Überprüfung ausgewählter realisierter Qualitäten nachzuweisen.

Die Bundesregierung, vertreten durch das jeweilige Bundesministerium mit der Zuständigkeit für das Bauwesen (Bundesbauministerium) legt die Kriterien und Bedingungen für das Qualitätssiegel fest. Das Qualitätssiegel wird nach einer Zertifizierung im Auftrag des Bundesbauministeriums durch unabhängige Stellen vergeben. Das Qualitätssiegel wird in den Anforderungsniveaus „PLUS“ oder „PREMIUM“ vergeben.

 

Quelle: www.nachhaltigesbauen.de

Ausnahmen bei der KfW-Förderung für Betroffene des Hochwassers 2021 im Neubau:

Für Betroffene des Hochwassers in einem betroffenen Gebiet des Hochwassers (gemäß Aufbauhilfegesetz) und befristet für einen Übergangszeitraum bis einschließlich zum 30.06.2022 werden die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40, 40 EE, 40 NH, 55, 55 EE und bei Wohngebäuden die Effizienzhaus-Stufen 55 NH und 40 Plus mit unveränderten Fördersätzen angeboten. Zur Inanspruchnahme der o. g. Übergangsregelung für die Effizienzhaus-/Effizienzgebäude-Stufen 40, 55, 55 EE und EH 55 NH ist eine neu erstellte (g)BzA einzureichen.

Verfahrensweise in der Kreditförderung: Direkt nach Erhalt der Finanzierungszusage bittet die KfW um Mitteilung zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung.

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