Ratgeber 25.05.2021

Start der BEG Förderung für WG bei der KfW zum 01.07.2021

Ab sofort können Sie sich bereits jetzt die attraktiven Förderungen der BEG (WG) mit Hilfe unseres dokumentierten Beratungsgesprächs sichern. Wir informieren Sie im Blog-Beitrag über die wichtigsten Änderungen. Sparen Sie wichtige Zeit und Geld!

1. Neuer Vorhabensbeginn für die BEG-Kreditvarianten zur Förderung von Neubauten (BEG WG)

Als förderschädlicher Vorhabensbeginn vor Antragstellung des Förderkredites ist in der BEG der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zum Bauvorhaben definiert. Unter Berücksichtigung der Fristen für Bereitstellung, Abruf und Mitteleinsatz im Kreditprozess sind folgende Vorgehensweisen für die Antragstellung in der Kreditvariante BEG WG ab sofort möglich:

  • Alternativ zum Kreditantrag kann die Anreizwirkung der Förderung über ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch nachgewiesen werden. Die Informationen des Kunden über die Möglichkeit der Förderung, die damit verbundenen Bedingungen, die Höhe der Förderung und deren Einplanung in den Kredit vor Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrags erfolgt über ein KfW-Formular, das in diesen Blog-Beitrag beigefügt ist. Nach diesem Beratungsgespräch mit einem CIOS. Berater können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden.

  • Der Kreditantrag bei der KfW ist dann vor Beginn der Baumaßnahmen vor Ort zu stellen. Als Beginn der Baumaßnahme gelten die direkt gebäudebezogenen Maßnahmen. Nicht unter den förderschädlichen gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen beim Neubau vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken:

    • Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen wie Einebnung und Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
    • Baustellenvorbereitende Maßnahmen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen / Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
    • Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden, Kampfmittelräumung

Die Erschließung und der Erdaushub für neue Gebäude stellen dagegen den Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort dar.

Generell förderunschädlich sind der Beginn und Abschluss von Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Bauvorhaben.
Es ist beabsichtigt, diese Regelung zum Vorhabensbeginn für alle Kreditvarianten zum Start am 01.07.2021 in die entsprechenden BEG-Richtlinien aufzunehmen.

2. Förderfähigkeit von Erneuerbare Energien-Anlagen bei Wohngebäuden in der Kreditvariante für den Neubau (BEG WG)

Die Förderung von Erneuerbare Energien-Anlagen als Einzelmaßnahmen ist im Marktanreizprogramm der BAFA zum Jahresende 2020 ausgelaufen. Für den Neubau in der BEG WG wird ein adäquates Angebot mit der neuen Erneuerbare Energien-Klasse geschaffen, die additiv zu den EffizienzhausStufen mit einem erhöhten Tilgungszuschuss von 2,5 % und höheren förderfähigen Kosten in Höhe von 150.000 Euro pro Wohneinheit verbunden ist.
Für geplante und vor der Umsetzung stehende Neubauvorhaben kann die Förderung vor einer Antragstellung ab 01.07.2021 gesichert werden durch:

  • den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch (siehe oben); oder

  • den Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen unter Einfügung einer sog. aufschiebenden Bedingung im Hinblick auf die BEG-Förderung. Dadurch kann ein förderschädlicher Vorhabensbeginn durch Abschluss dieser Verträge ausgeschlossen werden. Anerkannt wird dabei die Musterformulierung des BMWi einer aufschiebenden Bedingung in diesem Blog-Beitrag

In beiden Fällen – Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen erst nach einem dokumentierten Finanzierungsgespräch oder unter Einfügung einer aufschiebenden Bedingung – muss die Antragstellung in der BEG WG dann vor dem Beginn der Baumaßnahmen vor Ort erfolgen.

Frühester Termin für die Antragstellung ist der 01.07.2021.

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Gern stehen Ihnen die CIOS-Neubau-Lotsen bei allen Fragen rund um Ihr individuelles Bauvorhaben als Ansprechpartner zur Verfügung.

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