Vermögenswirksame Leistungen
Um Vermögen für Arbeitnehmer zu bilden, fördert der Staat bestimmte Sparverträge durch die Gewähr von sog. Arbeitnehmersparzulagen. Diese Vermögenswirksamen Leistungen des Staates werden ergänzt durch die tarifvertraglich vereinbarten Leistungen des Arbeitgebers.
Jeder Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, hat einen Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage. Die Vorraussetzung dafür ist, dass sein Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt
- 17.900 € bei Alleinstehenden
- 35.800 € bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten.
Maßgeblich dafür, ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Die Arbeitnehmersparzulage wird jedoch erst bei Auszahlung fällig:
- mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist
- mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
- mit Zuteilung des Bausparvertrages oder
- in den Fällen unschädlicher Verfügung.
Die Arbeitnehmersparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung ist regelmäßig mit der Einkommenssteuererklärung zu beantragen. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind.