Haftpflichtversicherung

    § 823 BGB

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

    Dies könnte Sie unter Umständen tausende von Euro kosten. Sie haften für Schäden gegenüber Dritten mit Ihrem derzeitigen und zukünftigen Vermögen und auch bis zur Pfändungsfreigrenze mit Ihrem Einkommen. Der Haftungsanspruch besteht so lange bis der Schaden, den Sie angerichtet haben, vollständig ersetzt ist.

    Eine Haftpflichtversicherung nimmt in diesem Sinne drei wichtige Aufgaben war:

    • Prüfungsfunktion, indem sie die Frage der Haftpflicht prüft
    • Befreiungsfunktion, indem sie berechtigte Ansprüche befriedigt
    • Rechtschutzfunktion, indem sie unberechtigte Ansprüche abwehrt und bei unklarer Rechtslage ggf. sogar vor Gericht geht

    Die Haftpflichtversicherung versichert Personenschäden, Sachschäden und unechte Vermögensschäden, auch wenn sie durch Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.

    Es gibt keine Haftpflichtversicherung, die alle möglichen Haftpflichtschäden abdeckt, sondern es gibt diese Versicherungsart für viele Bereiche in den verschiedensten Formen wie z.B. für Fahrzeughalter, Betriebe, Familien, Tiere, Boote, Haus- und Grundbesitz.

    In der Regel mitversichert sind: der Ehepartner, die Kinder, so lange sie noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben und noch nicht verheiratet sind und der in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner des Versicherungsnehmers.